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Was ist mit Inflationsausgleich?

von Redaktion

In dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber tatsächlich die sogenannte Anpassungsprüfungspflicht auferlegt (§ 16 BetrAVG), um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) vor einer inflationären „Auszehrung“ zu schützen. Die Anpassungsprüfungspflicht bezog sich allerdings (altes § 2 IV BetrAVG) nicht auf unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Eine Dynamisierung als Inflationsausgleich durch den Arbeitgeber war also durch die sogenannte Veränderungssperre und den Festschreibeeffekt für die unverfallbaren Anwartschaften ausgeschlossen. Zwar wurde mit der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vor einigen Jahren das Betriebsrentengesetz (§ 2a BetrAVG) dahingehend geändert, dass „ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren, nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden“ darf. In dem genannten Paragraf ist genau geregelt, wie der Vertrag oder eine Anpassung gestaltet sein darf, damit eine Benachteiligung ausgeschlossen ist. So kann der Arbeitgeber die Anwartschaft um den Nettolohnanstieg vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens, den Anstieg des Verbraucherpreisindexes, ein Prozent pro Jahr oder wie die laufenden Leistungen an Betriebsrentner anpassen. Die Neuregelung gilt aber nach meinem Kenntnisstand nicht für Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also vor dem 1. Januar 2018. Je nach Durchführungsweg und vertraglicher Gestaltung kann sich aber unabhängig vom Arbeitgeber durch den Träger der betrieblichen Altersvorsorge eine Dynamisierung der Rente ergeben. Dies lässt sich aber nur anhand der Verträge feststellen. Ich rate Ihnen daher, sich durch einen Rentenberater oder einen Verbraucherberater anhand ihrer persönlichen Unterlagen beraten zu lassen.

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