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Wenn der Erbe in Frankreich lebt

von Redaktion

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen für erbschaftsteuerliche Belange. Darin ist geregelt, welcher Staat Erbschaftsteuer erhebt. Grundsätzlich ist das der Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Allerdings gibt es viele Ausnahmen, eine davon trifft leider auch bei Ihnen zu. So gilt hier neben dem deutschen auch das französische Erbschaftsteuerrecht mit den wesentlich ungünstigeren Freibeträgen, da Ihr Stiefsohn, also der potenzielle Erbe, in Frankreich lebt. Er profitiert somit nicht von den höheren Freibeträgen des deutschen Steuerrechts. Abhängig von den jeweiligen Freibeträgen kann es deshalb sein, dass in beiden Staaten Erbschaftsteuer anfällt. Eine doppelte Besteuerung wird dann dadurch vermieden, dass die zu zahlenden Steuern gegenseitig angerechnet werden.

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