Aus dem Sachverhalt ist die konkret gewünschte juristische Konstruktion für die Aufteilung und für die Handlungen in den nächsten Jahren schwer zu entnehmen. Aber nach der Beschreibung besteht die Gefahr, dass tatsächlich mehrfach eine Schenkungsteuer anfallen könnte. Im ersten Schritt könnte eine Schenkungsteuer anfallen, wenn drei Miterben auf ihren Anteil ohne Gegenleistung freigiebig zumindest teilweise verzichten. Weiter könnte die Erlösverteilung nach Veräußerung problematisch werden, da auch hier die Rechtsgrundlage zu Gunsten der ausgeschiedenen drei Miterben zu fehlen scheint, mit der Folge, dass eine Schenkung vorliegen könnte. Im Ergebnis sollte der gewünschte Ansatz vor der Umsetzung genau geprüft werden.
Bei der Zehn-Jahres-Frist im Rahmen der Schenkungsteuer ist zu bedenken, dass Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren erfolgen, zusammengerechnet werden müssen. Wird dabei der Freibetrag überschritten, muss regelmäßig Schenkungsteuer gezahlt werden. Möglicherweise ist aber auch die Zehn-Jahres-Frist nach dem Einkommensteuergesetz betroffen. Für beide Steuerarten kann eine Eigennutzung eine Rolle spielen, wenn zwischen Erbfall und Veräußerung sowie Herstellung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen sollten. Für eine konkretere Aussage ist eine detailliertere Sachverhaltsbeschreibung erforderlich.