Frühblüher gehören in jeden Garten. Wenn aber Mieter den Vorgarten bepflanzen oder im Gemeinschaftsgarten ein Beet anlegen wollen, sollten sie dafür den Vermieter um Erlaubnis fragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin. Gehört zu einem Mietshaus ein Garten, so darf dieser häufig gemeinschaftlich genutzt werden. Das bedeutet: Sonnenliegen aufstellen, Wäsche trocknen oder das Spielen von Kindern. Das eigenmächtige Bepflanzen von Teilen des Gartens gehört nicht dazu. Dadurch wird die Nutzung dieses Teils durch die anderen Mieter nämlich eingeschränkt. Haben die Mieter allerdings mit Einverständnis des Vermieters die Gartenpflege übernommen, können sie auch die Bepflanzung von Beeten vornehmen. dpa