Viele Verwalter von Eigentumswohnanlagen stehen im Lockdown vor einem Dilemma: Handwerksarbeiten sind fällig. Für den Auftrag und die Übernahme der Kosten ist ein Beschluss der Eigentümer notwendig. Diese dürfen sich aber wegen der Corona-Lage nicht versammeln. Und die von der Politik angebotenen Auswege laufen oft ins Leere.
Das Beispiel einer Wohnanlage in Germering (Landkreis Fürstenfeldbruck): Eine große Überdachung ist undicht, von der Decke der Wohnungen darunter tropft es bei Regen und schmelzendem Schnee. Die Abhilfe ist für Verwalter und Miteigentümer Norbert Deul klar: Fugen im Mauerwerk sind zu erneuern, Betonbrüche fachmännisch zu bearbeiten. Auch die veralgte Fassade müsste gestrichen werden. Weiteres Problem: Wasser dringt in den Fahrradkeller ein, weil ein Abwasserrohr undicht geworden ist. Doch für all das müssten die Eigentümer in einer Versammlung zusammenkommen. Nur dort könen sich Verwalter und Eigentümer von den sieben anderen Wohnungseigentümern die erforderlichen großen Ausgaben genehmigen lassen und die Zustimmung erhalten, dass die Eigentümer wegen der geringen Geldrücklage nachschießen werden.
Versammlungen für Wohnungseigentümer sind aber derzeit verboten. Der Verwalter nahm mit dem zuständigen Landratsamt in Fürstenfeldbruck Kontakt auf. Ohne Erfolg: Keine Genehmigung zur Durchführung einer Versammlung. Abhilfe bietet das neue Wohnungseigentümermodernisierungs-Gesetz (WEMoG) seit 1. Dezember 2020: einen Umlaufbeschluss – auf schriftlichem Weg, mit einfacher Mehrheit. Eine klare Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage, als in vielen Fragen Einstimmigkeit erforderlich war – und jeder Eigentümer eine Maßnahme blockieren konnte. Klappt aber nicht, denn für diese neue Art des Umlaufbeschlusses mit einfacher Mehrheit braucht man vorher einen Beschluss auf einer – derzeit verbotenen – Eigentümerversammlung. Dieser Weg ist damit auch versperrt.
„Das Problem ist ganz häufig, da bis auf Weiteres keine Eigentümerversammlungen stattfinden dürfen“, bestätigt Ulrike Kirchhoff von Haus und Grund Bayern gegenüber unserer Zeitung. Laut Kirchhoff kann Deul aber mit seinen Eigentümern einen schriftlichen Beschluss fassen. Dazu müssen nur alle zustimmen. Das aber ist nach Deuls Angaben das Problem: Es gebe in der Eigentümergemeinschaft eine Quertreiberin, die gegen alles stimme.
Videokonferenzen seien rechtlich bei Hauseigentümergemeinschaften nicht zulässig. Bei dringend erforderlichen Arbeiten (hier Abdichtungsarbeiten), darf ein Hausverwalter als Notmaßnahme auch alleine Reparaturen veranlassen. Wirtschaftlich ist das aber oft nicht – weil man per Beschluss mit den Notmaßnahmen auch andere Arbeiten miterledigen lassen kann, was unter dem Strich Kosten spart. CHRISTIAN VORDEMANN