Immobilienkäufer müssen nicht mit hohen Summen in Vorleistung treten, wenn sie Mängel am Haus oder der Wohnung entdecken und diese beheben wollen. Den Schadenersatz vom Verkäufer können sie weiterhin anhand eines Kostenvoranschlags verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in K
Dieser Artikel (ID: 1405717) ist am 13.03.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 39), Wasserburger Zeitung (Seite 39), Mangfall-Bote (Seite 39), Chiemgau-Zeitung (Seite 39), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 39), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 39), Neumarkter Anzeiger (Seite 39).