LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Brauchen wir einen Verwaltervertrag?

von Redaktion

Benötigt die Bank für die Kontoführung eine Eigentümerliste, so dürfen und müssen Sie sie unter Umständen auch der Bank übergeben. Wichtig ist jedoch, dass Sie die betroffenen Eigentümer hierüber vorab informieren. Insbesondere muss den Eigentümern mitgeteilt werden, welche Daten der Bank übergeben werden, aus welchem Grund und zu welchem Zweck. Ein schriftlicher Verwaltervertrag ist nicht erforderlich, da es für ihn kein gesetzliches Schriftformerfordernis gibt. Ist auch künftig nicht vorgesehen, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, so dürfte es ausreichen, wenn Sie der Bank den Beschluss über Ihre Bestellung zum Verwalter übersenden, da hieraus ersichtlich ist, dass Sie für die WEG als Verwalter tätig sind. Soll ein Verwaltervertrag geschlossen werden, ist zu empfehlen, insbesondere festzulegen, welche Tätigkeiten zu den Grundleistungen des Verwalters gehören und wie der Verwalter vergütet wird. Damit Sie sichergehen, dass in dem Vertrag alle wichtigen Regelungen getroffen werden, können Sie beispielsweise den von Haus & Grund zusammen mit dem VDIV zur Verfügung gestellten und kostenlosen Mustervertrag für die Wohnungseigentumsverwaltung verwenden. Dieser Mustervertrag setzt auch die neuen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes umfassend um und wird regelmäßig – unter anderem in Hinblick auf neue Rechtsprechungen – angepasst.

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