Arbeitszimmer: Finanzhof entscheidet

von Redaktion

Verkaufen Eigentümer ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung, brauchen sie auf den Gewinn keine Einkommensteuern zu zahlen. Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 338/19). „Das Urteil hat immense Bedeutung für viele Eigenheimverkäufer, die innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkaufen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht entschied zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig vom Rest der Wohnung verkauft werden. Der Bundesfinanzhof wird in diesem Jahr abschließend über den Fall entscheiden (Az.: IX R 27/19). Betroffene können sich auf den Steuerfall berufen.  dpa

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