Probleme mit der Übertragung von Immobilien

von Redaktion

Hildegard A.: „Wegen der Auflösung einer Erbengemeinschaft fand eine Auflösungsversteigerung einer Immobilie statt. Jeder Erbe erhielt seinen ihm zustehenden Anteil von der erzielten Summe. Laut Erbschaftsteuerbescheid wurde für die Besteuerung nun ein Wert angesetzt, der auf mehr als ein Drittel des erzielten Erlöses angesetzt wurde. Die Begründung dafür war Iaut Bescheid die Feststellung der Grundbesitzwerte durch das Finanzamt. Entspricht dieser Vorgang den gesetzlichen Bestimmungen?“

Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Grundbesitzwert mittels einer sogenannten gesonderten Feststellung durch das Finanzamt zu ermitteln. Sind die Erben mit der Feststellung des Finanzamts nicht einverstanden, müssen sie gegen den Feststellungsbescheid vorgehen und nachweisen, dass der Verkehrswert der Immobilie niedriger ist. Geeignete Beweismittel für einen niedrigeren Wert sind ein Sachverständigengutachten oder ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss dabei der Steuerpflichtige selbst tragen. Ein Versteigerungserlös dürfte zwar grundsätzlich kein „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis“ sein. Sie könnten aber versuchen, entsprechend zu argumentieren. Sie können grundsätzlich bis zum Ablauf der förmlichen Bestandskraft den Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts beantragen. Im Zweifel sollte durch Einspruchseinlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids der Eintritt der Bestandskraft verhindert und so Zeit gewonnen werden, um einen niedrigeren Verkehrswert ermitteln zu lassen.

Christian G.: „Als Eheleute haben wir vor etwa zwei Jahren das von uns bewohnte Einfamilienhaus unserem Sohn notariell übertragen. Wir haben uns auf Lebensdauer einen Nießbrauch vorbehalten. Jetzt wollen wir altersbedingte Umbauten im Bad auf eigene Kosten vornehmen lassen. Dürfen wir das? Ist das rechtlich mit dem Nießbrauch vereinbar?“

Ein Vorbehaltsnießbraucher kann die übertragene Immobilie selbst nutzen, vermieten, verpachten oder einem anderen unentgeltlich überlassen. Er ist jedoch nicht berechtigt, in deren Substanz einzugreifen. Er hat die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren. Dadurch kann er grundsätzlich nicht das Gebäude nach seinen Wünschen frei umgestalten oder wesentlich verändern. Das gilt aber dann nicht, wenn Nießbrauchsbesteller und Nießbrauchsberechtigter zusätzlich zum Vorbehaltsnießbrauchsrecht im Innenverhältnis etwas anderes vereinbaren. Bei entsprechenden Vereinbarungen zur Gebäudeumgestaltung darf der Nießbraucher Um- und Anbauten vornehmen. Ein Umbau des Bades dürfte aber wohl nicht die „wirtschaftliche Bestimmung“ des Hauses verändern und auch keine Umgestaltung oder wesentliche Veränderung sein. Insofern dürfte dies auch ohne Vereinbarung mit dem Eigentümer zulässig sein. Ich empfehle Ihnen, einfach mit Ihrem Sohn zu sprechen. Vielleicht würde er sich ja sogar über die vermutlich wertsteigernden Umbauarbeiten auf Ihre Kosten freuen.

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am besten per E-Mail an geldundmarkt@ovb.net

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