Obwohl Ihre Tochter schon Eigentümerin des Reiheneckhauses ist, sind Sie aufgrund des bei der Übertragung vorbehaltenen Nießbrauches nutzungsberechtigt. Ihre Tochter hat kein eigenes Nutzungsrecht. Sie schenken Ihrer Tochter also monatlich die Miete, wenn sie mietfrei wohnen darf. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung schenkungsteuerrechtlich relevant ist. Zwar wird man annehmen können, dass bei einer Überlassung von gut vermietbaren Wohnungen eine relevante Schenkung vorliegt. Doch ist gleichzeitig zu berücksichtigen, ob die Wohnung vor der Nutzung durch Ihre Tochter schon vermietet war. Ist das nicht der Fall, kann man nicht aus einer früheren Vermietung auf Ihren grundsätzlichen Vermietungswillen schließen. Damit lässt sich gegen eine Schenkung argumentieren.
Selbst wenn eine relevante Schenkung an Ihre Tochter vorliegt, wirkt sich diese nur aus, wenn der schenkungsteuerliche Freibetrag von 400 000 Euro aufgebraucht ist. Hierzu ist der Wert der Schenkung bei der Überlassung im April 2018 mit den eventuellen monatlichen Schenkungen durch die mietfreie Wohnungsüberlassung hinzuzuaddieren. Übersteigt der Gesamtwert innerhalb von zehn Jahren 400 000 Euro nicht, spielt die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, steuerlich keine Rolle, unabhängig davon, welche der beiden Wohnungen Ihre Tochter nun bewohnt.
Wenn Sie auf den Nießbrauch verzichten, ohne dafür einen Wertersatz zu bekommen, schenken Sie Ihrer Tochter wiederum einen Betrag in Höhe des Kapitalwerts des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts. Erfolgt dies vor April 2028, muss der Schenkungswert den bisherigen Schenkungen hinzugerechnet werden. Eine Abschmelzung pro Jahr erfolgt nicht. Sie können sich für den Verzicht aber auch einen Nießbrauch an einer neuen Immobilie Ihrer Tochter als Gegenleistung eintragen lassen, dann liegt keine Schenkung vor, wenn die beiden Nießbrauchsrechte gleich viel wert sind.
Wenn Sie versterben, fällt der Nießbrauch einfach weg. Ihre Tochter muss dies nicht mehr versteuern.