Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede voll geschäftsfähige natürliche Person Testamentsvollstrecker werden kann. Damit benötigt ein Testamentsvollstrecker keine besondere Ausbildung oder sonstige Befähigung. Wenn er Rechtsrat bei der Amtsausübung benötigt, kann er diesen einholen, und die Kosten hierfür muss er nicht selber tragen, sondern sie gehen zu Lasten des Nachlasses.
Dass Sie eine Person aus Ihrem näheren Umfeld einsetzen möchten, ist naheliegend, kann aber auch Probleme schaffen, weil es oftmals an der „Neutralität“ fehlt, die das Amt erfordert. Denn der Testamentsvollstrecker soll in erster Linie Ihren Willen als Erblasser umsetzen und dabei aber möglichst alle am Nachlass beteiligten Personen „mitnehmen“, nicht dass sich Einzelne vor den Kopf gestoßen fühlen und der Abwicklung des Nachlasses mit lang andauernden Rechtsstreitigkeiten im Wege stehen. Die Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers sollten daher – vor allem wenn er einen großen Nachlass und umfangreiche testamentarische Regelungen verwalten und/oder abwickeln soll – nicht nur persönliche Qualifikationen wie Durchsetzungsvermögen und Verhandlungskompetenz beinhalten, sondern auch fachliche Qualifikationen wie Kenntnisse wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge.
Unter den Steuerberatern oder Rechtsanwälten gibt es eine Zusatzqualifikation zum zertifizierten Testamentsvollstrecker und die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. unterhält im Internet ein Verzeichnis von ausgebildeten Testamentsvollstreckern. Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eine „angemessene Vergütung“ verlangen, sofern Sie als Erblasser in Ihrer letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt haben, sodass Sie hierzu eine Regelung treffen sollten. Wichtig ist noch, daran zu denken, dass Sie einen Ersatz in Ihrem Testament bestimmen für den Fall, dass der von Ihnen ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, sein Amt niederlegt oder das Amt aus sonstigen Gründen beendet ist.