LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer zahlt bei Nießbrauch was?

von Redaktion

Evelyn L.: „Nach dem Tod meines Mannes ist der Erbfall eingetreten. Der notarielle Erbvertrag enthält einen gegenseitigen Pflichtsteilverzicht. Die Tochter wurde als alleinige Erbin eingesetzt. Ich habe auf Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an der ehelichen Wohnung sowie die Hälfte Miteigentumsanteil an einer weiteren Wohnung erhalten. Wer muss bei größeren Anschaffungen oder Reparaturen die Kosten übernehmen, die über eine Sonderumlage abgerechnet werden müssen?“

Ihre Frage zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, das Testament juristisch exakt zu formulieren, denn das Gesetz regelt die Frage, welche Kosten Eigentümer und Nießbraucher jeweils zu tragen haben, nur sehr knapp. Laufende Kosten und übliche Erhaltungskosten sind grundsätzlich vom Nießbraucher zu tragen, außergewöhnliche Kosten wie etwa eine komplette Erneuerung der Heizung, vom Eigentümer. Allerdings kann dies der Testierende auch anders regeln. Hier hat Ihr Mann Ihnen den „unentgeltlichen“ Nießbrauch zugewandt, bedauerlicherweise ohne klarzustellen, was dies genau bedeuten soll. Wollte ihr Mann damit ausdrücken, dass auch die laufenden Kosten von der Tochter als Eigentümerin getragen werden? Oder sollte es lediglich bedeuten, dass Sie keine Miete zahlen müssen? Dies gilt es im Rahmen der Auslegung anhand des exakten Wortlauts des Testaments und der weiteren Umstände der Testamentserrichtung zu ermitteln.

Am wahrscheinlichsten ist wohl, dass Ihr Mann die gesetzliche Lastenverteilung wollte und nur klarstellen wollte, dass Sie keine Miete zahlen müssen.

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