Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen müssen transparent sein. In der Praxis sind sie das oft nicht, wie zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zeigen.
In den Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland befanden die Richter die Klauseln in den Verträgen „Prämiensparen flexibel“ nun für unwirksam (Az.: 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen. Nicht entschieden wurde allerdings, wie der Zins genau zu berechnen ist.