Grundsätzlich kann gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden, solange die Rechtsbehelfsfrist nicht abgelaufen ist. Ist die Frist abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden. Eine Ausnahme existiert dann, wenn der Bescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden ist.
Es wird von einer Veräußerung von Wertpapieren ausgegangen. Offenbar hat das Kreditinstitut im vorliegenden Fall die Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Einkommensteuergesetz angewendet. Wenn die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind, beträgt der Steuerabzug pauschal 30 Prozent der Einnahmen aus dem Erlös. Nach dem Gesetz (§ 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz) und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4841, S. 61, zu Absatz 4) können die Kosten der Anschaffung später im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorgebracht werden. Gelingt der Nachweis des Anfalls der Kosten, müssten die Anschaffungskosten durch die Finanzverwaltung berücksichtigt werden.