Bei einem Überbau, gegen den nicht rechtzeitig, das heißt nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung, Widerspruch eingelegt wurde, kann keine Beseitigung bzw. Rückbau der überschreitenden Anlage gefordert werden, wenn Sie damals, ohne es zu wissen, überbaut haben. Denn dann hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden. Ihrer Schilderung nach gehen wir davon aus, dass damals kein Widerspruch gegen den Überbau erfolgte. Im Gegenteil wurden die überbauten Grundstücksflächen und damit der Überbau zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich rechtsverbindlich anerkannt. Zwar gilt dieser Tausch und damit die Anerkennung des Überbaus nur dann gegen den neuen Eigentümer, sofern der Tausch damals ins Grundbuch eingetragen wurde. Aber selbst in dem Fall, dass er nur notariell beurkundet und nicht im Grundbuch eingetragen worden sein sollte und damit nicht gegenüber dem neuen Eigentümer wirkt, würde eine Duldungspflicht des Überbaus des neuen Eigentümers aufgrund des fehlenden Widerspruchs bzw. der Zustimmung des Voreigentümers bestehen. Denn ein Eigentümerwechsel ändert an der Duldungspflicht nichts. Davon abgesehen könnte der Beseitigungsanspruch – je nach Errichtungszeitpunkt der Garage – auch bereits verjährt sein. Die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch beträgt lediglich drei Jahre und beginnt mit der Grenzüberschreitung, das heißt mit der Errichtung der Garage. Und auch die Verjährungsfrist beginnt bei einem Eigentümerwechsel nicht neu zu laufen.
Ihr Nachbar, also der neue Eigentümer, hätte den Überbau somit aller Voraussicht nach zu dulden. Er könnte dann von Ihnen lediglich die Zahlung einer Geldrente (Überbaurente) als Entschädigung verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Überbaus. Sollte Ihr Nachbar bei seiner Forderung bleiben, müssen Sie rechtliche Unterstützung suchen, etwa bei einem Eigentümerverein oder einem Rechtsanwalt.