Schwere Straftat rechtfertigt Pflichtteilsentzug

von Redaktion

Eltern können ihren Kindern den Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn die pflichtteilsberechtigten Kinder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden. Erforderlich ist aber, dass der Erblasser die Pflichtteilsentziehung ordnungsgemäß anordnet. Der Deutsche Anwaltverein berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 3 W 40/20).

Der Fall: Eltern enterben ihren Sohn nicht nur, sondern entziehen ihm auch den Pflichtteil, weil er wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Sohn will als Pflichtteilsberechtigter dennoch Auskunft über den Nachlass. Schließlich sei er nur einmal straffällig geworden und habe seine Haftstrafe abgesessen und damit seine Schuld verbüßt. Eine Teilhabe am Nachlass sei also nicht unzumutbar. Die Erben verweigern die Auskunft.

Zu Recht, urteilen die Richter. Dem Sohn sei der Pflichtteil wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von gut drei Jahren wirksam entzogen worden. Zur Verwirklichung des Pflichtteilsentziehungsgrundes genüge ein einmaliger, aber schwerwiegender Verstoß gegen Strafnormen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Pflichtteilsberechtigte von seinem Verhalten abgerückt sei. Auch Jahrzehnte zurückliegende einmalige Taten können genügen, wenn die Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten – wie hier – nicht verziehen hätten.

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