Ihre Eheschließung hat an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Denn der gesetzliche Güterstand, die sogenannte Zugewinngemeinschaft, führt nicht dazu, dass aus dem Vermögen der Ehegatten gemeinsames, jeweils hälftiges Vermögen wird. Vielmehr bleiben die Vermögensmassen grundsätzlich getrennt. Wenn Sie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen wollen, müssen Sie einen notariellen Überlassungsvertrag schließen, in dem Sie Ihrer Frau ein Sechstel übertragen, dann sind Sie jeweils hälftige Miteigentümer. Wohnen Sie beide in dem Haus, ist die Überlassung zwischen Ihnen völlig steuerfrei, unabhängig vom Wert.
Ob die Übertragung sinnvoll ist, hängt auch davon ab, wie und wann Sie Ihr Vermögen an Ihre Kinder weitergeben wollen. Hierzu gibt es unzählige Möglichkeiten. Die Übertragung von Anteilen der Immobilie an die Söhne kann aus steuerlicher Sicht durchaus sinnvoll sein, sollte aber genau überlegt werden. Denn die dann bestehende Eigentümergemeinschaft kann zu erheblichen Problemen führen, die insbesondere für den länger lebenden Ehegatten, der weiter in dem Haus wohnen soll, sehr unangenehm sein können. Ist eine solche Gemeinschaft geplant, sollte diese zumindest so geregelt werden, dass der Längerlebende weiter die Entscheidungshoheit hat.
Ursula M.: „Ich würde meinen zwei Kindern gerne ein Darlehen über jeweils 100 000 Euro geben, damit sie eine Wohnung kaufen können. Wie sollte ich das absichern? Mit einer Vereinbarung von Rückzahlungen? Was passiert, wenn ich vor Ende der Rückzahlung sterben sollte? Gehört das Darlehen dann zur Erbmasse?“
Wenn Sie Ihren Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag sicherstellen wollen, sollten Sie sich an der von Ihren Kindern gekauften Wohnung eine Grundschuld eintragen lassen. Vereinbaren Sie auch noch notariell Zwangsvollstreckungsunterwerfung, können Sie jederzeit die Wohnung Ihrer Kinder verwerten, sollten diese ihren Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen nicht nachkommen.
Sterben Sie, bevor die Darlehen vollständig getilgt sind, fallen die noch offenen Rückzahlungsansprüche in Ihren Nachlass. Die Erben können dann die Rückzahlungsansprüche geltend machen. Sie können aber im Testament regeln, dass noch offene Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensverträgen erlöschen, wenn Sie versterben.