Wer entscheidet, wenn Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht – ob getrennt oder nicht – sich nicht darüber einigen können, ob das nicht volljährige Kind geimpft werden soll oder nicht? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dazu aktuell entschieden. Grundsätzlich müssen sich Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, in wichtigen – ihr Kind betreffenden – Angelegenheiten, einigen und gemeinsam entscheiden. Das gilt für zusammenlebende Eltern wie für getrenntlebende. Dazu gehört auch die Frage nach den Schutzimpfungen.
Gericht entscheidet
Werden sich Eltern nicht einig, so ist es möglich, dass ein Gericht einem Elternteil allein die Befugnis einräumt, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen. Beide Elternteile können bei Gericht beantragen, ihnen die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Das gilt beispielsweise auch für die Frage, ob eine Operation durchgeführt werden soll.
Der konkrete Fall
In dem angesprochenen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um Eltern, die sich für ihre dreijährige Tochter nicht einig wurden, ob sie die typischen Impfungen gegen Kinderkrankheiten erhalten sollte. Die Mutter war dafür, die Impfungen den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (Stiko) folgend durchzuführen und gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Hepatitis B und Tetanus impfen zu lassen. Der Vater verweigerte seine Zustimmung. Deswegen beantragte die Mutter vor dem Familiengericht erfolgreich, ihr allein die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Impfung ihrer Tochter zu übertragen. Der Vater ging in Berufung. Er wollte zunächst klären, ob sein Kind überhaupt „impffähig“ ist – ohne Erfolg.
Wohl des Kindes
Auch die Richter vor dem Oberlandesgericht sprachen der Mutter das alleinige Entscheidungsrecht zu. Es gehe dabei um das Wohl des Kindes, nicht um die Einstellung der Eltern zum Impfen. Da die Empfehlungen der Stiko in Bezug auf die Impfung von Kindern den Charakter eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens hätten, seien die Empfehlungen der Stiko von größter Relevanz für die Beurteilung, was dem Kindeswohl dienen würde. Will ein Elternteil der Empfehlung der Stiko folgen, sei das deshalb das bessere Konzept. Aus diesem Grund müsse diesem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zugesprochen werden. Denn letztlich würden die Vorteile der Impfungen gegenüber den Impfrisiken deutlich überwiegen. Die Impffähigkeit des Kindes zu prüfen und zu beurteilen, sei hingegen Sache der Ärzte vor der Impfung (AZ: 6 UF 3/21).
Die Folgen des Urteils
Bereits im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Impfentscheidung als „kindeswohlwesentlich“ auf einen Elternteil übertragen werden kann, wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nicht einig werden (AZ: XII ZB 157/16). Die aktuelle Entscheidung aus Frankfurt am Main geht darauf aufbauend noch weiter ins Detail. Die OLG-Richter haben erklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage, wer die alleinige Entscheidung über eine Impfung „mehr im Sinne des Kindeswohls“ trifft, darauf ankomme, welcher Elternteil den Empfehlungen der Stiko folgt. Diesem Elternteil sei die alleinige Entscheidungsbefugnis zuzuteilen. Relevant ist diese Entscheidung einerseits bei elterlichem Streit über Schutzimpfungen für Babys und Kleinkinder.
In nächster Zeit – vermutlich irgendwann in der zweiten Jahreshälfte – wird die Zahl der Streitfälle zu diesem Thema sicherlich auch im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen zunehmen.