Als Tochter steht Ihnen beim Tod Ihres Vaters ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie beispielsweise das einzige Kind Ihres Vaters sind und dieser verwitwet oder nicht verheiratet ist, wären Sie bei gesetzlicher Erbfolge die Alleinerbin Ihres Vaters. Wenn er in einem Testament einen anderen Erben bestimmt, hätten Sie gegen diesen dann einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines Nachlasses. Dieser Pflichtteilsanspruch könnte grundsätzlich nur durch einen zu Lebzeiten Ihres Vaters notariell von Ihnen zu erklärenden Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden. Es steht Ihnen aber natürlich frei, ob Sie das tun. Ohne eine angemessene Gegenleistung würde ich Ihnen das aber nicht empfehlen. Wenn Ihr Vater Ihnen ohne notariellen Pflichtteilsverzicht Geld schenken will, kann er das mit der Bestimmung verknüpfen, dass Sie sich die Schenkung später auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen. Die Anrechnung muss spätestens bei der Schenkung bestimmt werden, nachträglich geht das nicht. Dann haben Sie die Wahl, die Schenkung unter dieser Bedingung anzunehmen oder nicht. Eine Verpflichtung zur Annahme unter Anrechnung auf den Pflichtteil besteht ebenfalls nicht.
Andrea S.: „Ich habe 2016 eine neu gebaute Eigentumswohnung vom Bauträger gekauft. Bis auf einen Sicherheitseinbehalt (0,5 Prozent der Kaufsumme, wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum) wurde die Wohnung bei Übergabe bezahlt. Der Bauträger hat trotz meiner Aufforderung (aufgrund des noch offenen, kleinen Sicherheitseinbehalts) vier Jahre nach Übergabe noch keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlasst und will dies bis zur hundertprozentigen Zahlung auch nicht tun. Wie sieht es im Erbfall aus, wenn mir etwas zustoßen sollte?“
Ich gehe davon aus, dass für Sie eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, da dies üblicherweise Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit ist. Die Vormerkung bewirkt, dass die Immobilie vom Verkäufer nicht mehr an andere verkauft werden kann. In der Regel können Sie die Eintragung Ihres Eigentums (und die Löschung der Vormerkung) verlangen, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist oder Sie sich entsprechend (gütlich oder gerichtlich) mit dem Verkäufer geeinigt haben, dass Sie Ihre Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt haben. Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Insofern würde das auch für diese gelten, falls Sie vor der endgültigen Eigentumseintragung versterben würden.