Maria B.: „Meine Schwägerin hat mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegt. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und geben ihren Neffen als letzten Erben an. Dann ist explizit erwähnt, dass jeder der Partner nach dem Tod des Erstversterbenden frei ist, neue Verfügungen zu treffen. Der Mann ist nun gestorben. Nun möchte sie zwei Neffen als Erben bestellen. Geht das, indem sie nur ein Testament schreibt oder muss sie das beim Nachlassgericht einlagern?“
Zunächst gilt der Grundsatz, dass immer dasjenige Testament gilt, das der Erblasser zuletzt errichtet hat. Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen neuen Testaments ist aber, dass Ihre Schwägerin berechtigt ist, die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Schlusserbeneinsetzung nach dem Ableben ihres Ehemann neu zu bestimmen, was hier ja offenbar der Fall war. Im Rahmen des neuen Testaments ist aber darauf zu achten, dass nicht nur die Formvorschriften (eigenhändig, Unterschrift, Datum, Ort) eingehalten werden, sondern auch Bezug genommen wird auf das frühere Testament und klar gestellt wird, dass aufgrund der freien Verfügbarkeit die ursprüngliche Schlusserbeneinsetzung widerrufen und statt dessen die beiden Neffen eingesetzt werden. Das neue Testament muss nicht beim Nachlassgericht hinterlegt werden, es soll aber sicher gestellt werden, dass das Testament später aufgefunden und so dem Nachlassgericht vorgelegt werden kann.