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Probleme wegen falscher Nummer?

von Redaktion

Sie sollten erst einmal versuchen, von dem seinerzeit beurkundenden Notar oder vom Grundbuchamt den Aufteilungsplan zu erhalten, der zumindest existiert haben muss, da andernfalls eine Eintragung im Grundbuch mangels Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gar nicht möglich gewesen wäre. Sollte ein solcher Aufteilungsplan tatsächlich nirgends mehr auffindbar sein, besteht die Möglichkeit, dass der Verwalter sich bei der Zuteilung der Betriebskostenabrechnung geirrt hat. Auch dies sollte überprüft werden.

Die irrtümliche Falschbezeichnung der Wohnungsnummer im Aufteilungsplan könnte auch ein Fall der sogenannten „falsa demonstratio non nocet“ (irrtümliche Falschbezeichnung schadet nicht) sein, in dem sowohl der Verpflichtungsvertrag als auch die Auflassung formgültig mit dem Inhalt zustande gekommen wäre, von dem die Parteien übereinstimmend ausgegangen sind. Hierzu ist jedoch im Sachverhalt nichts Konkretes ausgesagt, zumal noch ein Makler dazwischen geschaltet war.

Wenn dieser Grundsatz nicht anwendbar ist, wäre ein Grundbuchberichtigungsanspruch denkbar. Es gilt zwar die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches; diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar durch den Beweis des Gegenteils. Für diesen Beweis hat die Rechtsprechung hohe Hürden aufgestellt. Danach muss der Antragsteller den Unrichtigkeitsnachweis beweiskräftig führen können, wobei ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit hierfür nicht genügt. Da die in Frage stehenden eventuell „verwechselten“ Wohnungen laut Sachverhalt vollkommen identisch sind, ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Einziges Kriterium für eine Verwechslung wäre die abweichende Wohnungsnummer laut der Betriebskostenabrechnung. Der Aufteilungsplan, auf dem sich diese Nummernvergabe stützen müsste, ist aber offensichtlich nicht mehr existent, sodass dieses Beweismittel (welches den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte) nicht verfügbar ist. Da der Antragsteller insofern die Beweislast trägt, er aber diesen Beweis mangels Vorlage des Aufteilungsplanes nicht führen kann, würde ein Anspruch auf Grundberichtigung abgelehnt werden. Zwecks der genauen Identifizierung der zu kaufenden Wohnung, raten wir unseren Mitgliedern immer, sich vor dem Kauf nicht nur den Aufteilungsplan, sondern auch die letzten Betriebskostenabrechnungen zeigen zu lassen, damit Verwechslungen ausgeschlossen sind.

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