LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wenn ein Kind seelisch grausam ist

von Redaktion

Ziel eines Ehegattentestaments ist häufig, dass bestimmte gemeinschaftliche Verfügungen der Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden Bindungswirkung entfalten. Man spricht auch von einer Wechselbezüglichkeit. Dies bewirkt dann eine Bindungswirkung dahingehend, dass der überlebende Ehegatte keine zulasten der als Schlusserben Bedachten gehende Verfügung von Todes wegen treffen kann. Darüber hinaus wird der Schlusserbe auch vor sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen geschützt, also insbesondere vor Schenkungen des Überlebenden an andere Personen, um den Nachlass für den Schluss- erben zu verringern.

In Ihrem notariellen Testament ist vermutlich geregelt, ob die für den zweiten Erbfall geltende Einsetzung der Kinder wechselbezüglich und damit bindend ist. Ist sie bindend, kommt eine einseitige Änderung nur dann in Betracht, wenn die Verfehlungen des Kindes so schwerwiegend sind, dass sie zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigen würden. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, unter anderem wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eines seiner Abkömmlinge schuldig macht, eine dem Erblasser gegenüber obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

Die von Ihnen genannte „seelische Grausamkeit“ würde für eine Pflichtteilsentziehung vermutlich nicht ausreichen.

Artikel 2 von 5