Da der Bezirk Oberbayern als zuständige überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten Ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter trägt, gehen die Unterhaltsansprüche Ihrer Schwiegermutter gegen ihr Kind (Ihrer Frau) generell auf den Sozialhilfeträger über. Der Sozialhilfeträger kann also an der Stelle Ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter (sogenannter Sozialhilferegress nach § 94 SGB VII) gegenüber Ihrer Frau als Verwandte in direkter Linie Unterhaltsansprüche geltend machen, soweit dies zur Kostendeckung notwendig ist. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird, anders als bisher, vorhandenes Vermögen nicht mehr berücksichtigt. Nach der Neuregelung werden Kinder unterhaltsberechtigter Leistungsbezieher erst ab einem zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100 000 Euro pro Person für die Kosten herangezogen. Nach dem Gesetz (§ 16 SGB IV) zählt dazu die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Vermögensmehrungen im Privatbereich, also Schenkungen und Erbschaften, zählen demnach nicht dazu.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat allerdings keine Auswirkungen auf Regressansprüche, die vor dem 1. Januar 2020 entstanden sind. Weitergehende Informationen über den Sozialhilferegress bietet die aktualisierte Brochüre „Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern“ der Verbraucherzentrale NRW. Oder wenden Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle.