Ob mit elektrischer Unterstützung auf dem Pedelec oder auf dem E-Bike oder herkömmlich per Muskelkraft: Die Fortbewegung auf zwei Rädern rollt an – auch per E-Scooter. Für eine sichere Fahrt müssen Regeln bekannt sein und beachtet werden. Hier aktuelle Urteile für Radler und Co.
Bonus für E-Scooter
Das Landgericht Münster musste entscheiden, ob die bei Kraftfahrzeugen übliche „verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung“ bei Unfällen auch für ein E-Scooter greift. Es ging um eine Frau, die mit ihrem Auto stadteinwärts unterwegs war. Ein Mann überquerte mit seinem E-Scooter im Bereich einer Ampel die Querungshilfe. Es war strittig und nicht eindeutig zu klären, ob die Ampel Grün, Gelb oder Rot angezeigt hatte. Jedenfalls kam es zur Kollision der beiden. Die Frau verlangte Schadenersatz vom E-Scooter-Fahrer, weil er – wie ein Auto – eine Gefährdungshaftung trage. Sie verlangte knapp 6000 Euro – vergeblich. Das Landgericht war der Auffassung, dass die im Straßenverkehr geltende verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bei E-Scootern nicht angewendet werden könne, da ein E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fahre. In der Folge müssen Autofahrer, die nach einem Unfall mit einem E-Scooter Schadenersatz erhalten wollen, die Schuld des Scooter-Fahrers eindeutig nachweisen. Gelingt das nicht, so können sie leer ausgehen (AZ: 8 O 272/19).
Pferd kontra Liegerad
Vor dem Landgericht Frankenthal ging es um den Fahrer eines Liege-Fahrrads, der beim Überholen auf einem Radweg von einem Pferd zu Sturz gebracht worden ist. Ihm wurde eine Mitschuld zugesprochen, weil er einen nicht ausreichend großen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Er hatte ein Pferd überholt und dabei lediglich knapp 40 Zentimeter Abstand zum Zossen eingehalten. Das Gericht machte deutlich, dass mindestens eineinhalb bis zwei Meter nötig gewesen wären. Der Radler trug durch das ausschlagende Pferd Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand davon. Unterm Strich mussten sich Pferdehalterin und Radler die Schuld hälftig teilen. Die Tierhalterin habe für sämtliche durch das Pferd verursachte Schäden grundsätzlich aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung einzustehen. Außerdem ritt sie auf dem Radweg. Zugleich habe sich aber auch der Radler falsch verhalten, weil er die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann beachten muss, wenn sich verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Und da bei Pferden mit „unvorhergesehenem Verhalten“ gerechnet werden müsse, sei ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten (AZ: 4 O 10/19).
Schlaglochsturz
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Radfahrer auf einem Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen muss. Wenn er stürzt, weil er ein 50 bis 60 Zentimeter großes Schlagloch übersieht oder sorglos durchfährt, so kann er von der verkehrssicherungspflichtigen Stadt weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen. War das Schlagloch deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren, so stelle es keine Gefahrenstelle dar, vor der hätte gewarnt oder die hätte beseitigt werden müssen. Ein Radfahrer, der einen solchen Wirtschaftsweg benutze, könne nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe (AZ: 11 U 126/20).
Helm-Muffel
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass auch ein Fahren ohne Fahrradhelm bei einem Sturz nicht zwingend zu einem Mitverschulden des verletzten Radfahrers führt. Das gelte zumindest für den Alltagsradverkehr. In dem konkreten Fall konnte sich eine Radfahrerin durchsetzen, die mit ihrem Fahrrad über eine Kreuzung fuhr und dort von einem Pkw-Fahrer übersehen und erfasst worden war. Die Frau trug schwere Kopfverletzungen davon, für die ihr ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers kürzte die Zahlung jedoch mit der Begründung, die Frau treffe ein Mitverschulden, weil sie keinen Helm getragen hatte. Das Gericht verwies darauf, dass es keine Helmpflicht gibt (AZ: 13 U 1187/20). Auch wenn gerade dieser Unfall zeigt, dass Radfahrer grundsätzlich Helm tragen sollten.
Promillegrenze
Anders als das Landgericht Münster stufte das Landgericht Osnabrück ein E-Scooter wie ein elektrisches Kleinfahrzeug ein – jedenfalls bei den Promillegrenzen. Das Gericht hat entschieden, dass einem Mann, der mit 1,54 Promille Alkohol im Blut auf seinem E-Scooter erwischt wird, wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Es gelte für ihn – wie für einen Autofahrer – die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit ab einem Wert von 1,1 Promille. Das Argument, dass E-Scooter nicht so stark motorisiert seien und das Gefahrenpotenzial eher mit Fahrrädern vergleichbar, zog nicht (AZ: 10 Qs 54/20).