Soll ich einen Immobilienmakler beauftragen?

von Redaktion

Gerlinde E.: „Laut Gesetz sollen ab diesem Jahr die Maklergebühren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Ich habe aber festgestellt, dass viele Makler die Gebühren nicht halbiert haben. Dadurch habe ich das Vertrauen in die Makler verloren. Welchen Zweck hat es, einen Makler zu beauftragen, welche Haftungen übernimmt er, und was rechtfertigt die sehr hohen Gebühren?“

Das Gesetz besteht bereits seit dem 23. Dezember 2020 und ist ausschließlich auf die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser anwendbar. Dabei gilt diese neue Regelung der Maklerprovision nur für Verbraucher, das heißt, für natürliche Personen. Man kann auch nicht sagen, dass die Gebühren immer halbiert werden. Hier kommt es darauf an, wer den Makler beauftragt hat. Wird ein Makler aufgrund zweier Verträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangt werden. Hat hingegen nur eine Partei den Makler beauftragt, so muss dieser nach dem Bestellerprinzip alles bezahlen.

Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass bis maximal 50 Prozent der vereinbarten Courtage auf die andere Partei übergewälzt werden kann, was letztlich einer Halbierung der Gesamtcourtage entspricht. Es macht dann Sinn, einen Makler einzuschalten, wenn man nicht selbst vor Ort ist und schon deshalb lange Anfahrtswege für Besichtigungen und so weiter in Kauf nehmen müsste. Weiterhin können die meisten Makler den Verkehrswert des Objektes aufgrund ihrer Erfahrung gut einschätzen, wodurch übertriebene, aber auch zu niedrige Preisvorstellungen korrigiert werden. Darüber hinaus haftet der Makler unter Umständen für falsche Angaben in seinem Exposé oder im Internet. Ebenso haftet der Makler, wenn auf Nachfrage des Kunden die gestellten Fragen unvollständig oder unrichtig beantwortet werden.

Im Übrigen hat der Makler auch ohne Nachfrage des Kunden alle ihm bekannten Tatsachen zu offenbaren, die für den Vertragsentschluss für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, sofern für den Makler eine Aufklärungspflicht besteht. Ob die oft hohen Gebühren gerechtfertigt sind, ist eine Frage des Blickwinkels und des Einzelfalls. Manchmal geht der Verkauf schnell und reibungslos vonstatten, sodass der Arbeitsaufwand des Maklers eher gering ist und die Gebühren deshalb als zu hoch angesehen werden.

In anderen Fällen ist es wiederum so, dass bei einem niedrigen Kaufpreis und geringem Gebührensatz für den entstandenen Aufwand eher ein geringer Stundensatz für den Makler zu Buche schlägt. Bei Nichtverkauf des Objektes innerhalb der vereinbarten Laufzeit geht der Makler unter Umständen sogar leer aus.

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