Für die Beitragsbemessungsgrenze werden alle Einnahmen zusammengerechnet. Das heißt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch Einnahmen wie die gesetzliche Rente und die Firmenrente bereits überschritten ist, dann sind keine Beiträge mehr aus weiteren Einnahmen zu zahlen. In dem von Ihnen geschilderten Fall wird also kein weiterer Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf die Auszahlungssumme der Direktversicherung erhoben.