Hier einige konkrete Fragen unserer Leser rund um die Themen Erben und Schenken – und die Antworten unserer Experten darauf.
Sperrfrist für die Schenkung?
Anton J.: „Im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung habe ich meiner Ehefrau 2020 ein unbebautes landwirtschaftliches Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts geschenkt. Nun beabsichtigt meine Frau, mit meiner Zustimmung, das Grundstück unserem gemeinsamen Sohn ebenfalls als Schenkung zu überlassen. Ist die Weitergabe an den Sohn an eine Wartezeit („Sperrfrist“) gebunden?“
Rechtsanwalt Markus Kühn: Nein, eine Sperrfrist für Ihre Frau besteht grundsätzlich nicht. Sofern sie frei über das Grundstück verfügen kann und beispielsweise nicht aufgrund des Schenkungsvertrages mit Ihnen verpflichtet war, dieses an den Sohn weiterzuschenken, stellt die unentgeltliche Übergabe an den Sohn eine Schenkung Ihrer Frau dar, für die der schenkungsteuerliche Freibetrag von 400 000 Euro für Ihren Sohn gilt. Wenn Sie im Vorfeld der Schenkung auf das Nießbrauchsrecht verzichten, wäre dies eine weitere Schenkung von Ihnen an die Ehefrau. Dazu würde der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung bewertet. Wenn das Grundstück sich im einkommensteuerlichen Privatvermögen befindet, fällt auch keine sogenannte Spekulationssteuer an, da dies eine entgeltliche Veräußerung innerhalb von zehn Jahren voraussetzen würde. Sofern sich das Grundstück im Betriebsvermögen befindet, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abklären, welche ertragsteuerlichen Folgen die geplante Schenkung hätte.
Wer bezahlt die Beerdigung?
Christian B.: „Meine verstorbene Tante war verheiratet und hatte keine Kinder. Ihr Ehemann lebt alleine, muss aber vermutlich bald ins Pflegeheim. Da auch meine Mutter bereits verstorben ist, erhielt ich vom Amtsgericht die Nachricht, dass zwar ein Guthaben der Tante existiert, das die Beerdigungskosten aber übersteigt. Wenn ich das Erbe annehme, muss ich dann für meinen Onkel aufkommen und die Heimkosten bezahlen? Oder wenn ich das Erbe ablehne, bekommt dann der Onkel diesen Teil?“
Rechtsanwalt Markus Kühn: Aus Ihrer Frage ergibt sich nicht eindeutig, ob der Nachlass größer als die Beerdigungskosten ist. Ich unterstelle, dass Ihre Tante kein Testament gemacht hat und deshalb Ihr Onkel als Ehemann drei Viertel und Sie als Erbe 2. Ordnung zu einem Viertel gesetzlicher Erbe sind. Beerdigungskosten sind dann von Ihnen und Ihrem Onkel in Höhe ihrer Erbquoten zu tragen. Wenn Sie das Erbe fristgemäß und formgerecht ausschlagen, wird der Onkel Alleinerbe, sofern keine weiteren gesetzlichen Erben an Ihre Stelle treten. Dann muss er grundsätzlich allein für die Beerdigungskosten aufkommen. Zu den Heimkosten: Nur Verwandte in gerader Linie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Für Ihren Onkel müssen Sie daher nicht aufkommen, ob Sie das Erbe ausschlagen oder nicht.
Wie sichert mich mein Partner ab?
Renate K.: „Meinem Partner und mir gehört gemeinsam eine Wohnung. Er besitzt 60 Prozent, ich 40 Prozent. Wir sind nicht verheiratet. In einigen Jahren möchten wir in ein Heim ziehen, jeder in eine eigene Wohnung. Wir haben eine Privatvereinbarung geschlossen, bei der wir Möglichkeiten wie Tod oder Trennung einkalkuliert haben. Mein Partner hat zwei erwachsene, ich drei erwachsene Kinder. Nun meine Fragen: Gilt diese private Vereinbarung im Konfliktfall, wäre ich also beim vorzeitigen Tod meines Partners berechtigt, in der Wohnung zu bleiben – auch gegen den eventuellen Willen der Kinder meines Partners? Sollte ich darauf dringen, dass wir die Vereinbarung notariell vertraglich regeln lassen? Mein Partner meint, da müssten alle Kinder unterschreiben, es wäre ihm zu teuer. Mein Partner möchte kein Testament machen. “
Rechtsanwältin Sandra Pellkofer: Da ich den genauen Inhalt der Privatvereinbarung nicht kenne, unterstelle ich, dass Sie darin mit Ihrem Partner vereinbart haben, dass Sie ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung haben. Ein solches rein schuldrechtliches Wohnrecht bietet Ihnen jedoch nicht die Sicherheit, die Sie suchen. Denn im Fall des vorzeitigen Todes Ihres Partners übernehmen dessen Kinder als seine gesetzlichen Erben sowohl die vertraglichen Verpflichtungen Ihres Partners, als auch seine Rechte. Insbesondere bilden die Kinder dann zusammen mit Ihnen eine Miteigentümergemeinschaft, bei deren Verwaltung die Kinder mit 60 Prozent der Anteile die Mehrheit der Stimmen haben. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die Kinder aus diesen Rechten heraus gegen Ihren Willen im Konfliktfall vorgehen können. Kommt es sogar zu einer Veräußerung der Immobile, dann entfaltet Ihr schuldrechtliches Wohnrecht gegenüber dem Erwerber keine Wirkung.
Um das zu verhindern und um maximale Sicherheit zu erlangen, benötigen Sie ein dingliches Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist. Dieses Wohnrecht können Sie durch notariellen Vertrag mit Ihrem Partner vereinbaren. Die Kinder müssen hier nicht unterschreiben. Ihr Partner könnte Ihnen auch in einem handschriftlichen Testament für den Fall seines Todes ein dingliches Wohnrecht vermachen, so wie Sie ja auch beabsichtigen, ihn testamentarisch abzusichern. Dies hätte allerdings den Nachteil, dass Ihr Partner ein solches Testament ohne Ihr Wissen jederzeit einseitig ändern kann.
Wer erbt nach meiner Frau?
Thomas L.: „Ich bin kinderlos verheiratet und habe meine Ehefrau als Alleinerbin bestimmt. Wie kann ich verhindern, dass nach ihrem Tod ihre Familie mein vererbtes Vermögen erhält?“
Fachanwalt Friedrich Hösl: Als Alleinerbin kann Ihre Ehefrau über den Nachlass völlig frei verfügen, sei es durch lebzeitige Rechtsgeschäfte, sei es durch letztwillige Verfügung. Sie kann also den ganzen Nachlass letztlich allein Ihren Familienmitgliedern zukommen lassen. Da dies Ihren Vorstellungen zuwider läuft, müssen Sie handeln und Ihr Testament ändern. Denn Sie wollen Ihrer Frau Bindungen auferlegen, was Ihren Nachlass angeht. Vielleicht ist Ihre Frau ja zu einer solchen Selbstbindung bereit? Dann können Sie mit ihr ein gemeinschaftliches Testament errichten und aufgrund „gemeinsamer“ Verfügung – bindend auch für die Zeit nach Ihrem Vorversterben – einen oder mehrere Schlusserben bestimmen, die Ihren Vorstellungen entsprechen.
Eine noch stärkere Bindung können Sie Ihrer Frau auferlegen (und dies einseitig und ohne deren Mitwirkung), wenn Sie die Vor- und Nacherbschaft anordnen: Vorerbin wird Ihre Frau, Nacherbe die Person, die allein Sie auswählen. Ein Vorerbe kann über diesen ihm vom Erblasser im Todesfall zufließenden Vermögensteil keine eigene letztwillige Verfügung treffen, denn der Nacherbe wurde ja schon (von Ihnen) bestimmt. Damit nicht genug: Sie können auch die lebzeitigen Verfügungs- und Nutzungsrechte Ihrer Frau vorgeben, je nachdem, ob Sie das Vorerbvermögen möglichst ungeschmälert für den Nacherben sichern oder Ihrer Frau weitgehende eigene Verfügungsrechte einräumen wollen.
Wiederum alternativ können Sie gleich einen Dritten als Erben einsetzen und Ihre Frau mit umfassenden Nutzungsrechten über den Nachlass (Nießbrauch zum Beispiel) ausstatten. Welche von den zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Passende ist, hängt auch davon ab, welches Vertrauen Sie Ihrer Frau für ihre „richtige“ Entscheidung entgegenbringen.
Erben auch die nichtehelichen Kinder?
Josef R.: „Neben meinen ehelichen Kindern habe ich noch zwei uneheliche Kinder, bei beiden bin ich jedoch nicht als Vater registriert. Bei der unehelichen Tochter hat die Mutter bei der Geburt angegeben, der Vater sei unbekannt. Das Mädchen wurde kurz darauf nach der Heirat von ihrem Mann adoptiert. Der uneheliche Sohn lebt auf den Philippinen. Von ihm habe ich erst vor einigen Jahren erfahren. Zu beiden haben ich und auch meine ganze Familie inzwischen ein sehr gutes Verhältnis. Mich würde interessieren, ob die beiden im Fall meines Todes genauso erbberechtigt sind wie die ehelichen Kinder. Was kann ich tun, damit nach meinem Tod keine Erbstreitigkeiten aufkommen?
Fachanwältin Caroline Kistler: Ihre beiden nichtehelichen Kinder sind nach Gesetz nur dann wie die ehelichen Kinder erbberechtigt, wenn Ihre Vaterschaft rechtlich feststeht, indem Sie die Vaterschaft anerkennen oder eine gerichtliche Feststellung Ihrer Vaterschaft erfolgt. Eine Vaterschaftsanerkennung ist aber nur möglich, wenn das Kind noch keinem anderen Vater zugeordnet ist. Die Tochter wurde zwar als minderjähriges Kind vom Ehemann der Kindsmutter adoptiert, aber das OLG Celle (12.10.2020, 21 WF 87/20) lässt eine Vaterschaftsfeststellung auch nach erfolgter Adoption zu. Nach erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung wäre mithin auch die nichteheliche Tochter neben den anderen Kindern erbberechtigt und würde zudem in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vergünstigung kommen.
Unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge können Sie aber auch Ihre nichtehelichen Kinder zu Erben einsetzen. Zu vermeiden wäre aber eine Erbengemeinschaft zwischen den ehelichen und nichtehelichen Kindern, was eine entsprechende Testamentsgestaltung voraussetzt. Sollten die nichtehelichen Kinder nicht bedacht werden und wurde die Vaterschaft auch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt, hätten diese keine Pflichtteilsansprüche.
Zu berücksichtigen ist aber, dass grundsätzlich auch nach Ihrem Ableben noch eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen kann.