Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Verwandten oder Ehegatten und dem zukünftigen Erblasser, mit dem der Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und in dessen Folge der Verzichtende dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist; er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Ein solcher Vertrag wird zu Lebzeiten zwischen den Beteiligten geschlossen, das heißt nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist ein Erbverzicht nicht mehr möglich. Wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstverstorbenen das Erbe annimmt, indem er nicht innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlägt und das gesamte Eigentum an die Kinder überträgt, dann stellt dies eine Schenkung allein des überlebenden Ehegatten und nicht des verstorbenen Ehegatten an die Kinder dar, sodass nur der Freibetrag gegenüber dem überlebenden und nicht auch gegenüber dem verstorbenen Elternteil ausgenutzt würde. Der überlebende Ehegatte kann allerdings auf sein Erbe „verzichten“, indem er sein Erbe ausschlägt. Dann fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist, würden die drei Kinder also Erben in der Nachfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten werden und es würden ihnen der Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro gegenüber dem verstorbenen Ehegatten zustehen. Wenn dann der überlebende Ehegatte stirbt, hätten sie diesem gegenüber ebenfalls den Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro. Um den Umweg über eine Ausschlagung zu vermeiden, könnten Sie in Ihr Testament eine Regelung mit aufnehmen, die vorsieht, dass bereits für den ersten Erbfall der Erbe mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder belastet wird, sodass damit die Freibeträge für den erstversterbenden Ehegatten ausgenutzt werden können. Gegebenenfalls bieten sich auch lebzeitige Übertragungen an, um das Ziel der Ausnutzung der Freibeträge beider Ehegatten zu erreichen.