Um die von Ihnen gewünschte Änderung umzusetzen, können Sie wieder zum Notar gehen, damit dieser entweder einen neuen Erbvertrag aufsetzt oder lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Erbvertrag beurkundet. Um sich allerdings die Notarkosten zu sparen, können Sie den Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise außer Kraft setzen, wozu auch die privatschriftliche Form ausreicht. Das heißt: Sie können das Testament handschriftlich verfassen und es muss von beiden unterschrieben sein. Bezüglich des Inhalts des Testaments sind Sie grundsätzlich frei, wobei gilt, dass zeitlich später zum Erbvertrag in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Regelungen den notariellen Erbvertrag aufheben, soweit diese Regelungen in dem Testament den Regelungen im Erbvertrag widersprechen. Um Ihr Ziel zu erreichen, reicht es also, dass Sie festlegen, dass das Vermächtnis für den Sohn aus erster Ehe aufgehoben wird.