Vorab müssen Sie wissen, dass im Jahr 2009 eine sehr umfangreiche Reform der Erbschaftsteuer durchgeführt wurde und sich gerade beim Thema Nießbrauch etliches grundlegend geändert hat. Es freut mich, dass Sie so weitsichtig mit Ihrer Vermögensnachfolge sind.
Kurz zur aktuellen Rechtslage: Aktuell wird eine Immobilie, die unter Nießbrauchsvorbehalt übergeben wird, um den Wert des Nießbrauchs gemindert. So spart man Schenkungsteuer, denn die Substanz und damit verbundene zukünftige Wertsteigerung geht mit einem niedrigeren Wert bereits auf die nächste Generation über. Ein weiterer Vorteil: Die Mieten vereinnahmen Sie und können so Ihre Rente aufbessern. Wird später auf den Nießbrauch verzichtet, wird der „Restwert“ dieses Nießbrauchs erneut geschenkt. Erfolgt beides innerhalb von zehn Jahren, werden die Schenkungen zusammengezählt und es fällt möglicherweise eine höhere Steuer an. Vor dem 1. Januar 2009 war das ganz anders. Der Nießbrauch wurde vom Wert der Immobilie nicht abgezogen (§ 25 Erbschaftsteuergesetz a.F.). Dafür erlaubte der Gesetzgeber, dass die auf den Nießbrauch entfallende Steuer zinslos gestundet wurde. Diesen gestundeten Steuerbetrag konnte man dank einer Sonderregelung mit einer sehr moderaten Belastung sofort zahlen. In der Regel hat ein guter Steuerberater dazu geraten, weil man dadurch richtig Geld sparen konnte. Wurde die alte Steuer auf den Nießbrauch nicht bezahlt, sondern bis heute gestundet, wäre sie spätestens im Verzicht fällig.
Der Vorteil der alten Regelung ist, dass der „gestundete“ Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts nicht noch einmal besteuert wird. Sie müssen also eine Berechnung des Nießbrauchswerts damals und heute durchführen. Ist der heutige Wert höher, wäre nur die Differenz steuerpflichtig.
Ich lehne mich für Ihren Fall mal aus dem Fenster und behaupte, dass hier keine neue Steuer anfallen wird, wenn Sie nach so langer Zeit verzichten. Eine Richtigkeitsgarantie kann ich mangels vollständiger Angaben nicht übernehmen. Dem Finanzamt sollten Sie den Vorgang dennoch erläutern. Wenn Sie nicht wissen, wie man den Nießbrauch bewertet, rate ich zum Gang zu einem meiner Steuerberatungskollegen.