LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darf der Mieter die Möbel entsorgen?

von Redaktion

Wird eine Wohnung möbliert vermietet, so kann der Mieter zwar – wird im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart – die mitgemieteten Möbel auf seine Kosten aus der Wohnung vorübergehend entfernen und einlagern. Beim Auszug hat er aber dann die Möbel zusammen mit der Wohnung im ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

Entsorgen und durch neue ersetzen darf der Mieter die Möbel ohne Ihre Zustimmung nicht, sofern im Mietvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Denn Eigentümer an den vermieteten Möbeln bleiben Sie als Vermieter.

Den Schaden, der Ihnen durch die Entsorgung Ihrer Möbel entstanden ist, hat der Mieter zu ersetzen. Das neue Inventar müssen Sie dabei nicht übernehmen, wenn Sie daran kein Interesse haben – eine Ablöse muss nicht gezahlt werden. Wollen Sie die neuen Möbel nicht übernehmen, so hat der Mieter diese bei Auszug aus der Wohnung mitzunehmen.

Selbstverständlich können Sie mit dem Mieter auch vereinbaren, dass die neuen Möbel als Ersatz der alten Möbel in der Wohnung bleiben sollen. Ob dann von Ihnen ein Aufpreis aufgrund der Neuwertigkeit des Inventars gezahlt werden soll, können Sie individuell mit dem Mieter vereinbaren. Müssen tun Sie dies aber nicht.

Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses können Sie immer dann aussprechen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Dieses liegt unter anderem dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Wann eine schuldhafte Pflichtverletzung erheblich ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Entscheidung zu der Frage, ob in der unerlaubten Entsorgung der Möbel einer möbliert vermieteten Wohnung eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters zu sehen ist, die zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen würde, ist uns nicht bekannt, sodass diese Frage wohl erst vor Gericht entschieden werden kann.

Warmwasserkosten können auf den Mieter als Nebenkosten umgelegt werden und so haben Sie es laut Mietvertrag auch geregelt. Die Warmwasserkosten müssen damit von Ihrem Mieter verbrauchsabhängig gezahlt werden.

Artikel 2 von 6