Vermieter sind verpflichtet, die Kaution ihrer Mieter auf ein Konto einzuzahlen. Das müssen sie getrennt von ihrem eigenen Vermögen zugunsten der Mieter anlegen. Diese Kaution muss verzinst werden. Paragraf 551 Absatz 3 BGB schreibt vor, dass die Verzinsung dem sogenannten Spareckzins entsprechen mu
Dieser Artikel (ID: 1445438) ist am 01.06.2021 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).