Klären Vermieter über das Lüftungsverhalten auf, muss die Information auch stimmen. Ist ein Merkblatt unzureichend, können Schimmelschäden nicht dem Mieter angelastet werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 358/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 10/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Einer Mieterin war beim Einzug ein Merkblatt zum Lüften übergeben worden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest: Dem Schreiben fehlte der Hinweis, das Lüften am Tage im Sommer Schimmel eher befördern kann. dpa