Die Experten der Stiftung Warentest weisen in ihrer aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ darauf hin, dass auch steuerpflichtige Rentner verschiedene Ausgaben von der Steuer absetzen können. Beiträge zur Krankenversicherung: Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt laut „Finanztest“ automatisch. Ausgaben für den Rentenberater: Ausgaben für Rentenberater zählen zu den Werbungskosten. „Pauschal gibt es für alle Renten 102 Euro.“ Höhere Kosten gehören in Anlage R, Zeilen 37 bis 38.
Krankheits- und Pflegekosten: „Auch Ihre Kosten für Krankheit, Pflege, Behinderung oder Heim aus dem Jahr 2020 wirken sich aus“, erklären die Finanzexperten. Den Steuerabzug gibt es, sofern die Kosten den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Ob das der Fall ist, lässt sich über einen Online-Rechner ermitteln: www.test.de/zumutbare-belastung
Handwerker und Haushaltshilfen: „Steuerabzug bringen Rechnungen für Helfer im Haushalt und Handwerker – auch solche Posten aus der Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters oder Verwalters“, heißt es. Anerkannt seien bis zu 20 000 Euro für Helfer im Haushalt (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 4 bis 12). Dazu gehörten auch Kosten für Pflegedienste. Zudem zählten bis zu 6000 Euro für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerker im Haushalt (Zeile 6). „20 Prozent des Rechnungsbetrags senken direkt Ihre Steuer.“ Behindertenpauschbetrag: Ab einem Grad von 25 erhalten Betroffene einen Behindertenpauschbetrag, je nach Grad beträgt er 310 Euro bis 3700 Euro (Zeilen 4–9). „Ist der Grad unter 50, gibt es den Betrag für das Jahr 2020 nur, wenn Sie wegen der Behinderung eine Rente erhalten oder die Behinderung zur dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder durch eine Berufskrankheit entstand.“ Gutes tun: Spenden an anerkannte Träger und Mitgliedsbeiträge für Parteien sind absetzbar. Abrechnen lassen sich die Zahlungen in der Anlage „Sonderausgaben“ in den Zeilen 5 bis 12. mm