Steuerzahlungen auf die Rente lassen sich vermeiden. Die Stiftung Warentest („Finanztest“ 6/2021) hat einen Fünf-Punkte-Plan vorgelegt, mit dem sich Betroffene selbst helfen können.
1. Steuerbescheinigung einfordern
Die „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ gibt es vom Rentenversicherungsträger. Wer diese (noch) nicht hat, der sollte das Papier dort anfordern. Ob überhaupt eine Steuererklärung nötig wird, wird anhand der Daten aus der Mitteilung deutlich. Entscheidend sind das Datum des Rentenbeginns, die Gesamtbruttorente (inklusive Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Rentenanpassungsbetrag (der immer voll zu versteuern ist). Das Datum des Rentenbeginns ist wichtig, um zu ermitteln, wie viel Prozent von der Rente steuerfrei sind. Renten, die im Jahr 2005 begonnen haben, sind nur zu 50 Prozent steuerpflichtig. Eine Rente, die zum Beispiel im Jahr 2017 begonnen hat, ist zu 26 Prozent (der Ursprungsrente) steuerfrei. Renten, die in diesem Jahr beginnen, werden zu 81 Prozent steuerpflichtig. Sind die Beträge in der Mitteilung korrekt, so muss die Anlage R nicht ausgefüllt werden. Die Daten wurden dem Finanzamt schon elektronisch gemeldet.
2. Beispielrechnung für eine Rente
Ein Beispiel: Die Rente läuft seit 2017. Jetzt soll ermittelt werden, ob für das Jahr 2020 Steuern zu zahlen sind. Bruttorentenbetrag 2020: 14 029 Euro. Davon abgezogen wird zunächst der Rentenanpassungsbetrag (hier in Höhe von 1029 Euro). Ergebnis: 13 000 Euro. Von den 13 000 Euro werden 74 Prozent versteuert (wegen des Rentenbeginns 2017), also 9620 Euro. Dann kommt der Rentenanpassungbetrag wieder dazu (weil er ja stets voll versteuert wird). Ergebnis: 10 649 Euro. Im letzten Schritt werden dann noch 102 Euro als Werbungskostenpauschale abgezogen, das ergibt 10 547 Euro. Da die Rente über dem Grundfreibetrag für das Jahr 2020 (9408 Euro) liegt, kann das Finanzamt eine Steuererklärung fordern.
3. Erklärung ja – Steuern zahlen nein
Rutscht der Betrag der zu versteuernden Rente durch den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie durch die Sonderausgabenpauschale (36 Euro) unterhalb des Grundfreibetrages (9408 Euro), so sind im Ergebnis keine Steuern abzuführen. Wichtig: Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten rechnen so wie in obigem Beispiel. Auch die Sonderausgabenpauschale wird nur einmal abgezogen.
4. Wie Ehepaare Steuern sparen
Für Rentner-Ehepaare ist die gemeinsame Steuererklärung meist günstiger als die Einzelveranlagung. Sie profitieren vom Splittingtarif, wenn die Renten unterschiedlich hoch sind. Die Experten der Stiftung Warentest erklären, dass das auch dann gilt, wenn einer der beiden Partner eine derart geringe Rente bezieht, dass keine Steuern fällig wären.
5. Steuervorauszahlung berücksichtigen
Ab einer voraussichtlichen Steuerzahlung in Höhe von 400 Euro können die Finanzämter Vorauszahlung verlangen. Diese wird dann später bei der Jahresberechnung verrechnet. Die Höhe der Vorauszahlung ermittelt das Amt anhand der Werte aus dem Vorjahr sowie dem aktuellen Grundfreibetrag.
Vereinfachtes Beispiel: Für einen Steuerzahler wurde ermittelt, dass er für das abgelaufene Jahr 600 Euro Steuern nachzahlen und voraussichtlich auch für das laufende Jahr Steuern in vergleichbarer Höhe abführen muss. Somit werden weitere 600 Euro fällig und die Finanzbehörde setzt die Vorauszahlung fest – hier dann in Höhe von 150 Euro pro Quartal. Diese Vorauszahlungen sollten pünktlich bezahlt werden, weil sonst Säumniszuschläge drohen: und zwar in Höhe von einem Prozent der Steuerschuld je angebrochenem versäumtem Monat.