LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Bleibt das Haus steuerfrei?

von Redaktion

Generell stellt sich immer die Frage, was bei einem Zweifamilienhaus als das Familienheim anzusehen ist. Laut Finanzverwaltung hängt das von der tatsächlichen Nutzung und der gewöhnlichen Verkehrsanschauung ab. Ein echter Leerstand oder gar eine Vermietungsabsicht wäre demnach nicht als Familienwohnheim anzusehen. Nutzen Sie die leer stehenden Stockwerke aber zum Beispiel als Lager oder als Fitnessraum, würde man dies im Einzelfall anders sehen. Gleiches gilt für Garagen oder Nebengebäude. Eine tatsächliche Größenbegrenzung gibt es bei Ehegatten nicht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Ehegatte sofort (also innerhalb von sechs Monaten) einzieht. Nachweislich sofort begonnene längerfristige Umbauarbeiten könnten diese Frist verlängern. Ist der überlebende Ehegatte aus zwingenden Gründen, also zum Beispiel wegen einer notwendigen Pflege, daran gehindert, im Wohnhaus zu wohnen, wäre dies unschädlich. Das Gute daran: Sie können die Wohnung dann sogar vermieten, um mit den Erträgen die Pflegekosten zu bezahlen.

Ich will Ihrer Frage noch eine weitere Überlegung anfügen: Denken Sie bereits jetzt an die nächste Generation. Denn für Kinder gibt es eine Begrenzung auf 200 Quadratmeter. Im Beispiel wären also 200/430 steuerfrei. Auch hier muss das Kind zeitnah einziehen. Da Kinder in vielen Fällen nicht einziehen und ich davon ausgehe, dass das Haus nicht das einzige Vermögen umfasst, sollte man vielleicht über eine Modifizierung des Berliner Testaments nachdenken. Denn das Letzte, was man will, ist, bei abgesicherten Lebensstandard, viele Freibeträge ungenutzt zu lassen und Steuern zu zahlen.

Artikel 2 von 6