Geschäftliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bieten legale Sparchancen und Steuervorteile für die ganze Familie. Voraussetzung: Einige wichtige Kriterien sind erfüllt. „Die Verträge sollten so abgeschlossen sein, wie es unter Fremden üblich ist und in schriftlicher Form“, sagt Rechtsanwalt Matthias Knörr aus Nürnberg. Alle Vereinbarungen muss die Familie auch in die Realität umsetzen. „Bei einem Arbeitsverhältnis sind das die üblichen Lohn- und Sozialabgabenzahlungen, bei einer Vermietung die laufenden Mietüberweisungen oder bei einem Darlehensnehmer die tatsächliche Tilgung und die Zinszahlungen für den Kredit“, betont Knörr. Gerade bei der finanziellen Abwicklung prüfen die Finanzbehörden sehr penibel, ob die Abläufe wie mit einem Fremden stattfinden.
Mietverträge
Vermietet der Vater günstig an seine Tochter oder den Sohn, profitieren beide – auf der einen Seite spart man Steuern und auf der anderen Seite Mietkosten. Steuerberaterin Erika Wacher aus München empfiehlt: „Mietverträge unter Angehörigen sollten grundsätzlich schriftlich geschlossen werden und Mietobjekt, Kaltmiete sowie Nebenkosten eindeutig festgelegt sein.“ Mit einem offiziellen Mustermietvertrag ist man auf der sicheren Seite. Das Mietverhältnis muss die Familie wie vereinbart durchführen. Der Mieter muss Miete und Nebenkosten aus seinen eigenen Mitteln zahlen.
Seit 2021 gilt folgende neue Regelung: Beträgt die vereinbarte Warmmiete 66 Prozent oder mehr des ortsüblichen Preisniveaus für vergleichbaren Wohnraum, so erkennt das Finanzamt ohne großes Prozedere alle Werbungskosten voll an. Liegt die Miete allerdings zwischen 50 und unter 66 Prozent des Preisniveaus, so ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten nur dann möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Das heißt, der Fiskus prüft anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vermieters, ob dieser über einen Zeitraum von 30 Jahren eine ernsthafte Einkünfteerzielungsabsicht hat. „Trifft dies nicht zu, so sind nur anteilig Werbungskosten abziehbar“, sagt Wacher. Erst wenn die Miete weniger als 50 Prozent der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten. Dann können Zinsen, Kosten und Abschreibungen nur anteilig zum Abzug gebracht werden. „Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man derzeit bei ständig steigenden Mietpreisen darauf achten, die Miete stets rechtzeitig anzupassen“, rät Wacher.
Arbeitsverträge
Familienangehörige anzustellen kann sich vor allem für Selbstständige und Freiberufler lohnen. Die Gehaltszahlungen bleiben in der Familie und mindern inklusive der Sozialversicherungsbeiträge die Betriebsausgaben. Es winken zusätzliche Freibeträge, einkommensteuerliche Progressionsvorteile durch die Verlagerung des Einkommens auf den Ehegatten, Aufbau einer Altersversorgung für den Ehepartner, günstige Pauschalversteuerung (etwa als Aushilfskraft) oder Gewerbesteuerersparnis. Aber Vorsicht: „Der Angehörige sollte nicht mehr Lohn bekommen als fremde Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen“, sagt Wacher. Lassen sich Leistung und Gegenleistung nicht plausibel belegen, ist die Anerkennung als Betriebsausgaben gefährdet.
Darlehensverträge
Steuervorteile ergeben sich hier, wenn das kreditgebende Familienmitglied die Zinseinnahmen nicht oder nur gering versteuern muss. Gewährt ein Ehegatte seinem Partner ein Darlehen für dessen Betrieb, kann man auf der einen Seite die Zinsen als Betriebsausgaben abziehen und so den Gewinn mindern, die Zins-Einnahmen bleiben andererseits aber beim Empfänger bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei. Erzielt er außer den Zinseinnahmen keine weiteren Einkünfte, erhöht sich der steuerfreie Betrag durch den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer sogar auf bis zu 8841 Euro.
Für alle Bereiche gilt: „Verträge dürfen auf keinen Fall rückdatiert werden, da sonst der Vertrag nichtig ist und ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung droht“, warnt Rechtsanwalt Knörr.
Mehr Informationen
zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 54 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 8. Juli 2021. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Senden Sie einen mit 0,95 Euro frankierten und adressierten Rückumschlag plus 1,55 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Verträge mit Angehörigen“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf. Oder Sie schicken eine E-Mail an: ratgeber@biallo.de