Die Bank hat bestimmte gesetzliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Dazu gehört, dass sie die Girokontobesitzer mindestens einmal monatlich kostenlos über die Kontobewegungen informiert (Artikel 248 § 10 Satz 2 EGBGB). Das muss in einer Art und Weise geschehen, dass der Kunde die Information, also den Kontoauszug, unverändert aufbewahren und wiedergeben kann.
Hier scheint mit der Bank der Erhalt der Kontoauszüge durch einen Ausdruck über den Kontoauszugsdrucker vereinbart worden zu sein. Wenn der Kontoauszugsdrucker ordnungsgemäß zur Verfügung steht, hat die Bank ihre Pflicht erfüllt. Sie muss nicht darauf achten, dass der Kunde das auch regelmäßig nutzt. Die Zusendung der Kontoauszüge per Post hat einen anderen Hintergrund. Die Bank macht einmal im Quartal einen Rechnungsabschluss, den der Kunde genehmigen muss. Die Genehmigung kann stillschweigend erfolgen, wenn der Kunde innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen vorträgt. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Kunde Kenntnis genommen hat von dem Rechnungsabschluss. Deshalb schicken einige Banken im eigenen Interesse den Kunden, die die Kontoauszüge nur unregelmäßig zur Kenntnis nehmen, diese per Post zu. Die Bank darf aber dafür kein Entgelt verlangen. In § 675 d Absatz 4 BGB ist geregelt, dass eine Bank für Informationen nur dann ein angemessenes Entgelt verlangen darf, wenn diese auf Verlangen des Kunden erfolgen. Das ist hier eben nicht der Fall.