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Das Haus auf Erbbaugrund vererben

von Redaktion

Ein Erbbaurecht ist vereinfacht gesagt ein eigenes Haus auf einem fremden Grundstück. Es erlischt nicht mit dem Tod des Erbbaurechtsnehmers, sondern geht wie ein „normales“ Grundstück auf dessen Erben über. Üblicherweise ist eine Laufzeit von 60 bis 99 Jahren vereinbart. In diese Laufzeit tritt der Erbe ein. Nach Ende der Laufzeit muss mit dem Erbbaurechtsgeber neu verhandelt werden: Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages, Verkauf des Grundstücks an den Erbbaurechtsnehmer oder Rückgabe von Grundstück und Gebäude an den Erbbaurechtsgeber. Wenn der Vertrag nicht verlängert wird, muss die Immobilie bewertet werden, um die angemessene Entschädigung zu bestimmen. Nach Ablauf des Vertrages haben Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter üblicherweise ein gegenseitiges Vorkaufsrecht.

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