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Die Landwirtschaft gemeinsam geerbt

von Redaktion

Aufgrund des Todes des bisherigen Inhabers ist eine Erbengemeinschaft aus den beiden Kindern (Geschwistern) entstanden. Da der bisherige landwirtschaftliche Betrieb inzwischen verpachtet ist, war bisher eine steuerneutrale Realteilung zum Buchwert seit einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2018 (Az VI R 66/15) nicht mehr möglich. Nur bei „aktiven“ selbst bewirtschafteten Betrieben ist die Aufteilung steuerneutral möglich. Ausnahme sind die Forstflächen. Der forstwirtschaftliche Teilbetrieb gilt grundsätzlich immer als aktiv bewirtschaftet. Insoweit wäre als eine Vermögenstrennung zwischen den Geschwistern möglich. Bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen und der Hofstelle musste bisher die Erbengemeinschaft als verpachtende GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) fortbestehen bleiben. Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber jedoch diese negative Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch eine gesetzliche Regelung in Paragraf 14 Absatz 3 Einkommensteuergesetz entschärft. Deshalb könnten nun Erbengemeinschaften steuerneutral geteilt werden. Diese Neuregelung gilt auch für Altfälle vor 2021. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um aktive landwirtschaftliche Betriebe handelt oder um verpachtete landwirtschaftliche Betriebe. Alternativ wäre es möglich, dass bei dieser GbR-Lösung die landwirtschaftlichen Grundstücke steuerneutral in das jeweilige Alleineigentum des Miterben übertragen werden, wenn dieser Miterbe diese Fläche wieder an die GbR zurückverpachtet und dann die GbR die Flächen an einen anderen Landwirt zur Bewirtschaftung weiterverpachtet. Steuerlich spricht man vom Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in der Verpachtungs-GbR. Mit dieser Gestaltung wäre eine zivilrechtliche und grundbuchrechtliche Zuweisung der Flächen in das alleinige Eigentum möglich, wenn die Geschwister als gemeinsame Verpachtungs-GbR die Flächen an die nutzenden Landwirte weiterverpachten. Der Umbau des Kuhstalls zu Wohnungen führt nicht zwingend zur Entnahme in das Privatvermögen. Vielmehr kann das Mietshaus weiterhin im landwirtschaftlichen gewillkürten Betriebsvermögen verbleiben, wenn diese anderweitig genutzten Flächen weniger als zehn Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtflächen des Betriebs darstellen.

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