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Enkelkinder sollen erben

von Redaktion

Zunächst ist bei Ihrer Gestaltung zu beachten, dass wenn Sie Ihre Enkelkinder unter Ausschluss Ihrer Tochter zu alleinigen Erben einsetzen, Ihrer Tochter ein Pflichtteilsanspruch gegen die Enkel zusteht. Die lebzeitige Übertragung des Einfamilienhauses auf Ihre Tochter würde auf diesen Pflichtteil nur dann angerechnet werden, wenn Sie das schon bei der Schenkung angeordnet haben; zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise im Testament ist eine solche Anordnung nicht mehr möglich.

Unabhängig davon ist es aber selbstverständlich möglich, minderjährige Kinder als Erben im Testament einzusetzen oder mit Vermächtnissen zu bedenken. Zu sehen ist dabei, dass wenn die Kinder nach dem Erbfall immer noch minderjährig sind, die sorgeberechtigten Eltern das Erbe oder ein Vermächtnis für die Kinder verwalten.

Sollte Ihre Tochter verheiratet sein und die Kinder aus dieser Ehe stammen, dann würde auch der Partner Ihrer Tochter selbst nach der Scheidung der Ehe bei der Verwaltung der Immobilie der Kinder beteiligt sein. Dazu kommt, dass Sie den Enkeln Immobilieneigentum vererben möchten, wozu das Gesetz selbst für die sorgeberechtigten Eltern bestimmt, dass bei Verfügungen betreffend dieser Immobilie die Einholung der Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Um insbesondere zu verhindern, dass Dritte bei der Verwaltung der Immobilie für die Kinder beteiligt werden, haben Sie richtig erkannt, dass Sie hierzu eine Regelung im Testament treffen müssen.

In diesem Sinne sollten Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und Ihre Tochter benennen. Sie können dabei auch anordnen, dass die Verwaltung der Immobilie durch Ihre Tochter über das 18. Lebensjahr der Kinder hinaus erfolgen soll. Anzuraten ist, dass Sie einen Ersatz für Ihre Tochter als Testamentsvollstrecker benennen für den Fall, dass Ihre Tochter das Amt nicht annimmt oder aus anderen Gründen daran gehindert ist.

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