Bei einem Überbau gilt Folgendes: Wird gegen den Überbau nicht rechtzeitig, das heißt nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung, Widerspruch eingelegt, so hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden, soweit der überbauende Eigentümer nicht absichtlich über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut hat. Eine Beseitigung, beziehungsweise ein Rückbau, kann dann nicht mehr gefordert werden. Als Entschädigung steht dem Eigentümer des überbauten Grundstücks in diesen Fällen eine sogenannte Überbaurente zu. Zu beachten ist, dass ein Eigentümerwechsel nichts an der Duldungspflicht ändert. Musste der Voreigentümer den Überbau dulden, muss es auch der neue Eigentümer.
Bei Ihnen liegt der besondere Fall vor, dass Ihre Mutter Eigentümerin der beiden betroffenen Grundstücke war. Sie musste selbstverständlich dem Überbau nicht gegenüber sich selbst widersprechen oder hatte gegen sich selbst eine Duldungspflicht und damit einen Anspruch auf eine Überbaurente – alle Rechte und Pflichten in Bezug auf den Überbau ruhten also zu der Zeit, als Ihre Mutter Eigentümerin der Grundstücke war. Diese lebten aber zu dem Zeitpunkt wieder auf, als das Eigentum auf Sie und Ihren Bruder überging. Das heißt, dass Sie den Überbau dulden müssen, wenn Sie ihm nicht zu dem Zeitpunkt widersprochen haben, als das Eigentum des Grundstücks auf Sie überging. Sie haben dem Überbau damals nicht widersprochen, sodass Sie ihn dulden müssen. Dementsprechend geht nun diese Duldungspflicht auch auf den neuen Käufer über. Ihr Bruder muss den Überbau nicht beseitigen. Allerdings kann der Käufer Ihres Grundstückes eine entsprechende Überbaurente von Ihrem Bruder verlangen.