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Wie hoch sind die Freibeträge?

von Redaktion

Die rechnerische Summe Ihres Vermögens über 700 000 Euro bedeutet nicht, dass Sie nach Abzug des Ehegattenfreibetrags von 500 000 Euro restliche 200 000 Euro versteuern müssten. Denn bestimmte Vermögensteile sind steuerfrei (zum Beispiel Familienheim, Hausrat bis 41 000 Euro, bestimmte Kulturgüter) oder teilweise steuerbefreit (etwa die zu Wohnzwecken vermietete Immobilie), ferner gibt es weitere Steuerbegünstigungen, die aufzuzählen den Rahmen sprengen würde (nachzulesen unter §§ 13 bis 13 Erbschaftsteuergesetz).

Dem überlebenden Ehegatten wird – über den Grundfreibetrag von 500 000 Euro hinaus – je nach Höhe der Witwenrente noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag bis zu einer Höhe von 256 000 Euro gewährt. Und zuletzt kann eine zusätzliche Steuerfreiheit aus dem Aspekt der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung bestehen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Für den Vermögensrest, für den solche Steuerprivilegien nicht greifen, wird für den Ehegatten (nach der Steuerklasse I) die Steoouerbelastung nach folgenden, in § 19 ErbSt geregelten Prozentsätzen erhoben:

Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75 000 Euro liegt die Steuerquote bei sieben Prozent, bis 300 000 Euro sind es elf Prozent, bis 600 000 Euro 15 Prozent, bis sechs Millionen Euro sind es 19 Prozent. Bei einem zu versteuernden Erwerb von 200 000 Euro beträgt die Steuerlast also 22 000 Euro.

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