Zahlungen für Versicherungen mindern in bestimmten Fällen die Steuerlast, so die Bundessteuerberaterkammer. Beiträge für Policen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht- und die Arbeitsrechtsschutzversicherung sowie Unfallversicherungen. Auch Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur Rürup-Rente. Für 2020 erkennt das Finanzamt 90 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von 25 046 Euro an. Die Riester-Rente wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor dem Jahr 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind. Bei ab 2008 geborenen Kindern sind es 300 Euro pro Kind. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es ebenfalls einen Sonderausgabenabzug. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflichtversicherung sowie für eine Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2800 Euro für Selbstständige. Der Haken: Die Höchstbeträge werden oftmals durch die Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. dpa