Wolfgang S.: „Meine Frau und ich möchten unserer Enkeltochter vorab eine Hälfte der zurzeit von ihr genutzten Wohnung überschreiben. Das würde ich (Jahrgang 1936) als Erster tun und meine Frau (Jahrgang 1941) als vermutlich Längerlebende spätestens zehn Jahre nach der Erstschenkung. Sollte meine Frau aber eventuell früher sterben, wäre dann der komplette Wert von derzeit etwa 350 000 bis 400 000 Euro schenkungssteuerpflichtig? Die Enkeltochter ist als Alleinerbin unter Nießbraucheintrag vorgesehen.“
Der Freibetrag für Schenkungen an ein Enkelkind beträgt je Großelternteil 200 000 Euro. Der Freibetrag ist nicht objektbezogen, sondern richtet sich nach dem Schenker und dem Beschenkten. Es wird für die weiteren Ausführungen davon ausgegangen, dass die Immobilie im jeweils hälftigen Miteigentum der Großeltern steht.
Schenkt der Großvater der Enkeltochter seinen Miteigentumsanteil der Immobilie, ist für die Beurteilung des Freibetrags in Höhe von 200 000 Euro nur diese Linie zu betrachten. Dies gilt anschließend für die Großmutter in ähnlicher Form. Wenn die Großmutter ihrer Enkeltochter ihren Anteil schenken sollte, wird für den Freibetrag in Höhe von 200 000 Euro nur diese Linie betrachtet werden. Das Gleiche gilt für etwaige Erbfolgen.
Daher kann nach dem in der Frage angedeuteten Wert eventuell die gesamte Immobilie innerhalb der Freibeträge gleich übertragen werden, zumal offenbar ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Großeltern angedacht ist, der auch wertmindernd sein könnte. Vor der Übertragung sollte allerdings auf jeden Fall eine konkrete Bewertung und Berechnung erfolgen.