Obstbäume auf dem Dorfplatz, Blumen und Wildkräuter auf den städtischen Wiesen: Man darf sie auf öffentlichen Flächen generell pflücken. Darauf weist das Bundeszentrum für Ernährung hin. Dies gehe zurück auf die sogenannte Handstraußregel im Bundesnaturschutzgesetz.
Darin heißt es im Paragraf 39, Absatz 3: Man dürfe zum Beispiel wild lebende Blumen, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige „aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“. Das Bundeszentrum rät im Zweifel bei den Grünflächenämtern der Kommunen zu fragen, welche Flächen mit etwa Beerensträuchern tatsächlich der Stadt oder dem Dorf gehören.