Tierische Mitbewohner

von Redaktion

Ob Tierhaltung in der Mietwohnung gestattet ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn Mieter gerne ein Haustier in ihrer Wohnung halten wollen, kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht und um was für ein Tier es sich handelt, berichtet die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift Finanztest. Es geht darum, welche Rechte Mieter rund um Haustiere in der Mietwohnung haben. Aber Achtung: Die Regeln gelten nicht für Personen, die ihren Mietvertrag individuell mit ihrem Vermieter ausgehandelt haben. Solche Individualvereinbarungen dürften allerdings die Ausnahme sein.

Kleintiere dürfen immer einziehen

Unabhängig von dem, was im Mietvertrag zur Tierhaltung steht, dürfen alle grundsätzlich harmlose Kleintiere halten. Nach Faustregel des Bundesgerichtshofs sind das Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Sie stellen keine Beeinträchtigung für die Wohnung dar und stören niemanden, beispielsweise Zierfische, Schildkröten oder Hamster (Az. VIII ZR 340/06 ). Die Haltung dieser kleinen Mitbewohner gehört stets zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Ein Mieter muss seinen Vermieter daher nicht um Erlaubnis bitten.

Was der Mietvertrag regeln darf

Komplizierter wird es, wenn sich ein Tierfan, der zur Miete wohnt, ein größeres Haustier wünscht. In solchen Fällen kommt es darauf an, um was für ein Tier es sich handelt und was im Mietvertrag steht. Erlaubt der Vermieter dort die Tierhaltung, dürfen gewöhnliche Haustiere wie Hund, Katze oder Kaninchen einziehen. Die Betonung liegt allerdings auf dem Wort gewöhnlich.

Für ungewöhnliche Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschlange, gilt die pauschale Erlaubnis nicht (Amtsgericht Charlottenburg, Az. C 10 166/88).

Manch Haltungsverbot ist unwirksam

Ist laut Mietvertrag jegliche Tierhaltung verboten, ist der Traum vom Haustier trotzdem nicht ausgeträumt. Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Genauso unwirksam ist eine Klausel, wenn sie ausschließlich Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unangemessene Benachteiligung der Mietperson. Sie nähmen keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen und würden etwa auch die Haltung eines Therapiehundes verbieten (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 168/12).

Wann Vermieter zustimmen müssen

Auch wenn Vermieterinnen und Vermieter die Haltung von Hund oder Katze nicht pauschal verbieten dürfen, können sie vertraglich verlangen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Die ist auch nötig, wenn ein unwirksames Haltungsverbot im Mietvertrag steht. Es kann sein, dass der Vermieter sogar zustimmen muss. Das hängt davon ab, ob die Tierhaltung zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung zählt. Bei einer Katze ist das in der Regel der Fall. Beim Hund ist es etwas komplizierter: Die Erlaubnis hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung aller Beteiligten ab. Der Bundesgerichtshof hat dafür eine lange Liste aufgestellt. Es zählen zum Beispiel Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der anderen Mietparteien sowie Lage und Zustand von Wohnung und Wohnhaus (Az. VIII ZR 340/06).

Haltungsverbote können zulässig sein

Die Chancen für einen tierischen Mitbewohner stehen zwar gut, immer erlauben müssen Vermieter die Tierhaltung aber nicht: Heimtierzoo verboten. Hat ein Mieter zu viele Haustiere, kann der Vermieter verlangen, dass einige ausziehen. Laut Amtsgericht Wiesbaden sind mehr als drei Katzen zu viel (Az. 91 C 3026/12).

Kein Glück mit dem Schwein gehabt

Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amtsgericht München im Falle eines Minischweins (Az. 413 C 12648/04).

Bei den Nachbarn piept’s wohl

Vermieter müssen keine Nutztierhaltung erlauben. In einem Urteil des Amtsgerichts Köln ging es um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt (Az. 214 C 255/09).

Einigeln verboten

Ebenfalls verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte (Az. 12 C 133/14).

Auf die gute Nachbarschaft achten

Auch wenn die Haltung eines Haustiers erlaubt wurde, kann es später Ärger geben. Verursacht ein Vierbeiner zum Beispiel anhaltende Lärm- oder Geruchsbelästigungen und stört damit die Nachbarn, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Mieterinnen und Mieter mit tierischen Mitbewohnern sollten darauf achten, dass ihre Vierbeiner niemanden stören.

Beim Auszug auf Spuren achten

Wenn Haustierfans aus ihrer Mietwohnung ausziehen, finden sie womöglich unerwünschte Spuren ihrer Vierbeiner an Wänden, Böden oder Türen. Für alle Schäden, die über die übliche Abnutzung der Wohnung hinausgehen, müssen Mieter einstehen, wenn durch Katzenurin beispielsweise ein Fußboden verseucht ist.

Strittig ist beispielsweise, wie es mit Kratzern durch Hundekrallen auf Parkett aussieht. Manche Gerichte schätzen sie als übliche Abnutzung ein. In diesem Fall zahlt der Mieter nicht. Um solche Schäden zu vermeiden, meint das Landgericht Koblenz aber, dass der Hund nur in Räume darf, in denen kein Parkett liegt. Sonst müsse das Tier Hundesocken tragen (Az. 6 S 45/14). Folgt der Einzug in eine neue Mietwohnung, gelten natürlich auch dort die Regeln zur Haustierhaltung. Herrchen und Frauchen sollten ihre Mitbewohner bei der Wohnungssuche nicht verschweigen.

Schäden versichern ist sinnvoll

Wer einen eigenen Hund hat, braucht eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung ist in vielen Bundesländern sogar Pflicht. Schäden, die von Kleintieren oder Katzen verursacht werden, sind durch die Privathaftpflichtversicherung des Halters abgedeckt.

Alle Informationen in Finanztest 8/2021 oder unter www.test.de/haustiere-mietrecht.

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