LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Eigentümer haften als Gesamtschuldner
Die entsprechenden Gebührensatzungen der Landeshauptstadt München bestimmen, dass Gebührenschuldner jeweils die Grundstückseigentümer sind und dass bei Wohnungs- und Teileigentum die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer als Gesamtschuldner haften. Nach § 9 a Abs. 4 WEG haftet ein Wohnungseigentüm