Die entsprechenden Gebührensatzungen der Landeshauptstadt München bestimmen, dass Gebührenschuldner jeweils die Grundstückseigentümer sind und dass bei Wohnungs- und Teileigentum die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer als Gesamtschuldner haften. Nach § 9 a Abs. 4 WEG haftet ein Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich für Forderungen eines Gläubigers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur anteilig entsprechend seines Miteigentumsanteils. Diese nur quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers greift vorliegend aber nicht ein, da die Gebührensatzungen gerade eine vollständige Haftung normieren. Damit schuldet jeder Wohnungseigentümer den gesamten Betrag, die Stadt München darf die Gebühren aber selbstverständlich nur einmal verlangen. Folglich kann die Stadt sich einen beliebigen Eigentümer aussuchen, von dem sie die Schuld einfordert. Dieser kann seinerseits einen Ausgleich von den anderen Wohnungseigentümern fordern. Eine Zustellung des Gebührenbescheids an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den betreffenden Satzungen (z. B. Hausmüllentsorgungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München) ausdrücklich zulässig. Unabhängig davon hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits geurteilt, dass der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in derartigen Fällen mit einer gesetzlichen Vertretungsmacht ausgestattet ist, sodass eine Zustellung ihm gegenüber Gültigkeit erlangt. Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer verlangen. Einen Anspruch darauf, auch Geburtsdaten, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen zu erhalten, hat er aber nicht.