Eine Vereinbarung der Eheleute – und damit ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich – ist grundsätzlich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung möglich. Hintergrund ist, dass die Entscheidung zum Wertausgleich bei Scheidung wegen der rechtsgestaltenden Wirkung auch gegenüber dem Versorgungsträger unumkehrbar ist. Ein nachträglicher Verzicht Ihrer geschiedenen Ehefrau wäre gegenüber dem Versorgungsträger unwirksam. Aber Sie haben die Möglichkeit, mit Ihrer geschiedenen Ehefrau intern eine Vereinbarung zu treffen, im Rahmen derer sich Ihre geschiedene Ehefrau verpflichtet, die monatliche Rentenzahlung von 120 Euro an Sie wieder auszukehren.